Von Thomas Meysen, Janna Beckmann und Nerea González Méndez de Vigo
6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 6-16
Flüchtlingskinder erhalten in der Praxis Zugang zu Leistungen der Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege "spätestens nach sechs Monaten" oder erst dann, wenn die Asylbewerber/innen tatsächlich nach dem landesinternen Verteilungsverfahren untergebracht sind. Aus rechtlicher Perspektive haben die Kinder allerdings schon früher Anspruch bzw. eine Leistungsberechtigung als Ausländer/innen. Der Zeitpunkt bestimmt sich nach § 6 SGB VIII. In dessen Absatz 2 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen können. Weitergehend weist allerdings Absatz 4 auf die Vorrangigkeit des über- und zwischenstaatlichen Rechts hin.