Teil 1 von Andreas Hornung
Die Anhörung des Kindes durch das Familiengericht spielt in Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren eine wichtige Rolle. Immer wieder muss ich jedoch erleben, dass Fachkräfte der Jugendhilfe, Kindeseltern, Rechtsanwälte und Verfahrensbeistände mir von ihren negativen Erfahrungen mit der familienrichterlichen Anhörung von Kindern berichten. Mal werden Kinder prinzipiell nicht durch das Familiengericht angehört, solange sie noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, mal wird das Kind durch die Art der Befragung in die Rolle des Entscheiders der zu lösenden Fallfrage gedrängt, mal werden dem Kind die Antworten durch Suggestivfragen in den Mund gelegt.
Tel 2 von Birgit Kaufhold
Die Variationsbreite kindlicher Reaktionen im Kontext von Kindesanhörungen ist sehr groß, da das Erleben abhängig von Entwicklungsstand, Alter sowie einer Vielzahl individueller und situationsbedingter Faktoren ist. Erwartungshaltung der Gesetz- und Rechtsprechung an die Kindesanhörung ist es, persönliche Beziehungen sichtbar zu machen und Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes erkennbar zu machen, wenn es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Der Kindeswille hat zweierlei Funktionen: „Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund“ (vgl. FamRZ 2011, 796-802).
insgesamt 8 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13