Von Thomas Meysen
5 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 6-18
Die ganz überwiegende Zahl der Kinder in Deutschland wird nicht nur von ihren Eltern, sondern auch von Erziehungspersonen in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespf lege gefördert. Nach dem Selbstverständnis des Kinder- und Jugendhilferechts im SGB VIII sollen die Erzieher/innen und Kindertagespflegepersonen bei ihrer Betreuung "die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen" (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Die Träger von Tageseinrichtungen werden aufgefordert, mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung des Erziehungsprozesses zusammenzuarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sollen an den Entscheidungen zu wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung beteiligt werden (§ 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII).