Von Michael Coester
10 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15
Im Thema dieses Beitrags spiegelt sich die jeweilige Grundstruktur einer Gesellschaft. Das Familienrecht des BGB zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.1.1900 war deutlich gekennzeichnet von obrigkeitlichem, d. h. regulierendem, aber auch schützendem Geist geprägt – die Betonung lag auf "Wächter", und wenn von Autonomie gesprochen werden konnte, dann war es die des Ehemanns als Familienoberhaupt. Nach den familienzerstörenden Eingriffen der Nazizeit haben demgegenüber die so genannten "Väter des Grundgesetzes" von 1949 betont das Gewicht gelegt auf die – dem Recht sogar vorgegebener – Autonomie der Familie. Der Staat wurde tendenziell in die zweite Linie, als Wächter zur Vermeidung von elterlichem Versagen oder Missbrauch zurückgedrängt, vorbehaltlich allgemeiner Regelungen im öffentlichen Schul- und Gesundheitswesen. Die insoweit zentrale Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 GG lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."