Von Andrea Orschler
6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15
Zunächst ist zu klären, was unter "Kindeswohlgefährdung" zu verstehen ist. Sicher hat jede/r eine grobe – jedoch auch subjektiv gefärbte – Vorstellung. Zunächst lässt sich aus dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 1 Abs. 3 SGB VIII) ableiten, dass es beim Kindeswohl einerseits um die Förderung der Entwicklung geht und andererseits um die Abwendung von Gefahren. Aber muss die Kita nun gleich von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen, nur weil die Eltern mit ihrem Kind nicht an einem PEKiP-Kurs teilnahmen, keinen "Musikgarten" zur musikalischen Frühförderung besuchten oder das Kind im Kindergartenalter noch keine Fremdsprache lernen durfte? – Nein, dieses elterliche Verhalten ist sicher nicht besorgniserregend.