Rechte einräumen und anhören = beteiligen?
Von Thomas Meysen
7 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-12
Es hat sich herumgesprochen: Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern und Jugendlichen das Recht zu, bei allen ihre Person betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Ihre Meinung soll angemessen sowie ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend berücksichtigt werden. Anhörung ist das Gebot. Die deutsche Rechtsordnung setzt es in den verschiedenen Rechtsbereichen um. Aber macht sie daraus auch tatsächlich ein Beteiligungsrecht?