Einzelne Artikel

Die Hauptartikel jeder Ausgabe der Zeitschrift frühe Kindheit können ab dem Erscheinungsjahr 2012 als pdf-Datei bestellt werden.

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Einzelne Artikel
Reisen - nur für Erwachsene?
Von Thomas Gesterkamp

2 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-13

„Kinderfreie” Hotels sind ein neuer Trend der Reisebranche, der teilweise zynisch beworben wird. Gleichzeitig aber profilieren sich immer mehr Anbieter als besonders „familienfreundlich”.

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Nestmodell? Wechselmodell? Was wäre ein kindgerechtes Modell?
Von Monika Czernin

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13

Norbert und Sabina waren zum Schluss gekommen, dass ihre Ehe nicht zu retten sei. Die Streitereien nahmen kein Ende und auch die Eheberatung hatte ihnen nicht weitergeholfen. Sie trennten sich und suchten einen Mediator auf, denn sie wollten sich nicht auch noch einen Streit vor Gericht liefern. Als dann nach einigen Sitzungen der Umgang mit den Kindern zur Sprache kam, wurden die Auseinandersetzungen wieder heftiger – sie machten einander Vorwürfe, beide glaubten, der andere hätte es mit den Kindern immer schon schlecht gemacht. Dabei wollten beide auch weiterhin für die Kinder da sein, möglichst zu gleichen Teilen, schließlich seien Vater und Mutter für die Kinder wichtig. Nach einigem Tauziehen kamen sie mit Hilfe eines Wochenplans zu einer Lösung, die ihnen gerecht erschien. So würde der Vater einen Monat lang die Kinder jeweils am Donnerstag von der Schule abholen und am Sonntagabend zur Mutter bringen, die die Kinder dann die erste Hälfte der Woche betreute. Den nächsten Monat würden sie es anders herum machen. So wäre gesichert, dass Vater und Mutter abwechselnd zu kinderfreien Wochenenden kämen und beide die Kinder gleich viel hätten. „Hätten“, Sabina zuckte kurz, sie mochte diesen Jargon nicht, „die Kinder haben...“. Irgendwie klang das komisch. Doch fürs Erste waren sie und Norbert zufrieden mit ihrer Lösung.
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Umgang des Kindes mit den Eltern und allen anderen bedeutsamen Bezugspersonen (§§ 1626 Abs. 3, 1684, 1685 BGB), zu denen das Kind "Bindungen" hat
Von Rainer Balloff

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13

Im Jahr 2011 wurden in Deutschland von Familiengerichten 42.959 Fälle umgangsrechtlicher Verfahren entschieden (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.2, Rechtspfege – Familiengerichte, 2012). Kinder und Eltern haben jeweils das Recht auf Umgang miteinander. Eltern haben darüber hinaus sogar primär die Pficht, den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. Diese gesetzliche Festlegung war weder in der Vergangenheit allgemeingültig, noch ist sie es bedingungslos in der Gegenwart. § 1626 Abs. 3 BGB formuliert deshalb auch bedächtiger: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.”

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Das Umgangsrecht in der neuen Rechtsprechung - Eine Zusammenfassung
Von Undine Krebs

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13


Der Umgang wird immer komplexer, da sich die Lebensverhältnisse der Menschen ändern und die Gesellschaft einem Wandel unterliegt. So werden immer öfter binationale Ehen geschlossen oder Lebensgemeinschaften begründet, die leider auch scheitern. Ist aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen, kann der Umgang dann problematisch werden, wenn der ausländische Elternteil mit dem gemeinsamen Kind in die Heimat zurückkehrt.

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Das Kind im Mittelpunkt - Kindliche Gründe und der rechtliche Umgang mit dem "Umgangsboykott"
Von Lore Maria Peschel-Gutzeit

8 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13

Unter Umgang – früher auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt – versteht das Gesetz den regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind, seinen Eltern, seinen Großeltern und anderen Menschen, zu denen es eine Beziehung hat. § 1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit seinen Eltern, § 1685 BGB den Umgang des Kindes mit Großeltern, Geschwistern, Anverwandten wie Onkel und Tanten und anderen Bezugspersonen. Diese Vorschriften sind durch das Kindschaftsrechtreformgesetz von 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1998 (BGBl I, 2942), neu gefasst. Durch weitere Reformen von 2001 und 2004 hat § 1685 BGB die jetzige Form erhalten. Derzeit umfassen die §§ 1684 und 1685 BGB generell den Umgang zwischen Kindern, Eltern, Verwandten und Bezugspersonen. Nicht mehr unterschieden wird zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.

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Wenn Sozialarbeit und Recht an Grenzen stoßen. Der Internationale Sozialdienst als Zentrale Anlaufstelle in grenzüberschreitenden Kindschaftskonfikten
Von Marc Bauer und Gabriele Scholz

4 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13

Kinder sind konservativ. Auch wenn ihre Eltern sich trennen, soll sich in ihrem Leben möglichst wenig ändern. Kontakte zu den Eltern, aber auch die bisherigen Lebensumstände sollen möglichst unverändert bleiben. Das ist nicht immer möglich, schon gar nicht, wenn ein Elternteil ins Ausland ziehen möchte. Nicht nur die zukünftigen Wohnorte können dann sehr weit auseinander liegen, unter schiedliches Recht und kulturelle Differenzen können hinzukommen mit der Folge, dass Eltern erbittert um die elterliche Sorge streiten, den Umgang mit dem anderen Elternteil unterbinden oder das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils außer Landes bringen. Am meisten leiden darunter am Ende die Kinder.
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Teil 1: Kindesanhörungen in familienrechtlichen Verfahren - Teil 2: Psychologisches und pädagogisches kindgerechtes Vorgehen bei der Anhörung
Teil 1 von Andreas Hornung

Die Anhörung des Kindes durch das Familiengericht spielt in Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren eine wichtige Rolle. Immer wieder muss ich jedoch erleben, dass Fachkräfte der Jugendhilfe, Kindeseltern, Rechtsanwälte und Verfahrensbeistände mir von ihren negativen Erfahrungen mit der familienrichterlichen Anhörung von Kindern berichten. Mal werden Kinder prinzipiell nicht durch das Familiengericht angehört, solange sie noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, mal wird das Kind durch die Art der Befragung in die Rolle des Entscheiders der zu lösenden Fallfrage gedrängt, mal werden dem Kind die Antworten durch Suggestivfragen in den Mund gelegt.


Tel 2 von Birgit Kaufhold

Die Variationsbreite kindlicher Reaktionen im Kontext von Kindesanhörungen ist sehr groß, da das Erleben abhängig von Entwicklungsstand, Alter sowie einer Vielzahl individueller und situationsbedingter Faktoren ist. Erwartungshaltung der Gesetz- und Rechtsprechung an die Kindesanhörung ist es, persönliche Beziehungen sichtbar zu machen und Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes erkennbar zu machen, wenn es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Der Kindeswille hat zweierlei Funktionen: „Zum einen kann ihm entnommen werden, zu welcher Person das Kind die stärksten Bindungen hat. Zum anderen dient er der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind ist, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund“ (vgl. FamRZ 2011, 796-802).


insgesamt 8 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13
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Umgang bei Trennung und Scheidung - Die Situation des Kindes im Elternstreit und ihre Interessenvertretung durch den Verfahrensbeistand
Von Reinhard Prenzlow

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 2-13

Seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 ist der Umgang des Kindes mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil zu einem zentralen Streitthema geworden. Dies belegt anschaulich die Statistik. Während im Jahr 2000 in ganz Deutschland 30.504 Umgangsverfahren vor den Amtsgerichten verhandelt wurden, waren es 2011 schon 54.980 Verfahren. Dies bedeutet eine Zunahme von etwa 80 Prozent. Gleichwohl haben die Beschwerdeverfahren an den Oberlandesgerichten im gleichen Zeitraum nur um rund 24 Prozent zugenommen. Dies kann man darauf zurückführen, dass die in der ersten Instanz erzielten Einigungen oder Beschlüsse zu einem großen Teil zu einer Befriedung geführt haben.

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