Von Prayathna Kowitz
8 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-20
Mit Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) im Jahr 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, die innerstaatlichen Gesetze mit den in der Konvention beschriebenen Rechten für Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen. Dabei lässt die UN-BRK offen, in welchem Umfang inklusive Bildung stattfinden soll. Vielmehr gibt sie lediglich Richtlinien für die Staaten vor, wie das bestehende Bildungssystem inklusiver gestaltet werden könnte.
Dieser Beitrag analysiert kritisch die Abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses zur UN-BRK für Deutschland, verfügbare wissenschaftliche Artikel und Berichte mit Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Als Richtschnur der Analyse wurde dabei Artikel 24 UN-BRK verwendet.
Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass eine universelle Anwendung von Artikel 24 UN-BRK nicht für alle Kinder hilfreich ist, obwohl der gleichberechtigte Zugang zu Bildung für alle Kinder ein Menschenrechtdarstellt. Kinder mit komplexen, schweren Behinderungen und ihre Bedürfnisse und Interessen müssen bei der Formulierung von Grundsätzen zu Rechten und Interessen aller Kinder mit Behinderungen differenziert betrachtet werden.
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