Einzelne Artikel

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Einzelne Artikel
Taschengeld als Beitrag zur Gelderziehung
Von Ursula Winklhofer und Alexandra Langmeyer

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-15

Historisch betrachtet, gab es in Deutschland nicht immer Taschengeld. Taschengeld als "pädagogisches Geld" hat sich in Deutschland erst ab Mitte der 1960er Jahre während der Erziehungs- und Bildungsreform durchgesetzt. In dieser Zeit gewann die Erziehung zur Selbstständigkeit an Bedeutung, so dass mit dem Taschengeld der eigenständige Umgang mit Geld erlernt werden soll. Der Beginn der Taschengeld- und Konsumentenerziehung in Deutschland liegt deshalb etwa Ende der 1960er bzw. Anfang der 1970er Jahre (Feil 2004).

 
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Kinderrechte, Elternrechte und staatliches Wächteramt
Von Reinhard Joachim Wabnitz

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Die für das Kinder- und Jugendhilferecht – wie für das Familienrecht – wichtigste verfassungsrechtliche Norm ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und lautet seit 1949 unverändert: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Der Gesetzgeber des KJHG/SGB VIII von 1990/1991 hat den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zur "Verdeutlichung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII wiederholt; eine durchaus unübliche Vorgehensweise, da eine Verfassungsnorm natürlich auch ohne Wiederholung in einem einfachen Gesetz gilt (Wabnitz 2015b, S. 209-211).
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Autonomie der Familie und staatliches Wächteramt
Von Michael Coester

10 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Im Thema dieses Beitrags spiegelt sich die jeweilige Grundstruktur einer Gesellschaft. Das Familienrecht des BGB zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.1.1900 war deutlich gekennzeichnet von obrigkeitlichem, d. h. regulierendem, aber auch schützendem Geist geprägt – die Betonung lag auf "Wächter", und wenn von Autonomie gesprochen werden konnte, dann war es die des Ehemanns als Familienoberhaupt. Nach den familienzerstörenden Eingriffen der Nazizeit haben demgegenüber die so genannten "Väter des Grundgesetzes" von 1949 betont das Gewicht gelegt auf die – dem Recht sogar vorgegebener – Autonomie der Familie. Der Staat wurde tendenziell in die zweite Linie, als Wächter zur Vermeidung von elterlichem Versagen oder Missbrauch zurückgedrängt, vorbehaltlich allgemeiner Regelungen im öffentlichen Schul- und Gesundheitswesen. Die insoweit zentrale Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 GG lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
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Zu früh oder zu spät im Kinderschutz - Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sorgerechtsentzügen
Von Katharina Lohse und Thomas Meysen

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Aufhebung von Sorgerechtsentzügen: Kritik und Replik

Im Jahr 2014 hat das Bundesverfassungsgericht acht familiengerichtliche Entscheidungen über den Entzug des Sorgerechts zum Schutz eines Kindes aufgehoben. Dies war eine ungewöhnlich hohe Zahl. Auch wenn es sich um ein statistisches Artefakt handeln dürfte, weil Verfahren aus 2013 und 2014 zufällig alle in einem Jahr entschieden wurden (Britz 2014). Die Entscheidungen haben für viel Aufmerksamkeit gesorgt.
 
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Kindeswohlgefährdung von Säuglingen und Kleinkindern - Anforderungen an die Wahrnehmung des Schutzauftrags im Kontext Früher Hilfen
Von Reinhold Schone

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15


Dieser Beitrag – das soll gleich vorweg betont werden – redet keinesfalls einer Vermischung der Aufgaben Früher Hilfen und des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung das Wort. Ganz im Gegenteil soll gerade die Differenz zwischen beiden Handlungsmodalitäten hervorgehoben werden. Auch in Fällen, in denen es darum geht, Kinder im Kontext Früher Hilfen vor Gefahren zu schützen, dürfen die sehr unterschiedlichen Aufgaben, Handlungsmodalitäten und Zielstellungen beider Aufgaben nicht verwischt werden. Eine solche Vermischung – so die zugrundeliegende Grundüberzeugung – würde beiden Konzepten nur zum Schaden gereichen (vgl. Schone 2012; 2014).
 
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Verdacht auf Kindeswohlgefährdung - Kooperation der Kita mit den Eltern und/oder mit dem Jugendamt?
Von Andrea Orschler

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Zunächst ist zu klären, was unter "Kindeswohlgefährdung" zu verstehen ist. Sicher hat jede/r eine grobe – jedoch auch subjektiv gefärbte – Vorstellung. Zunächst lässt sich aus dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 1 Abs. 3 SGB VIII) ableiten, dass es beim Kindeswohl einerseits um die Förderung der Entwicklung geht und andererseits um die Abwendung von Gefahren. Aber muss die Kita nun gleich von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen, nur weil die Eltern mit ihrem Kind nicht an einem PEKiP-Kurs teilnahmen, keinen "Musikgarten" zur musikalischen Frühförderung besuchten oder das Kind im Kindergartenalter noch keine Fremdsprache lernen durfte? – Nein, dieses elterliche Verhalten ist sicher nicht besorgniserregend.
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Bildungs- und Erziehungspartnerschaften als Gemeinschaftsaufgabe von Familie, Kita und Schule - Das Beispiel "mY kita -  Gemeinsam mit Familien" und "familY-Programm"
Von Fabian van Essen

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Die hohe Bedeutsamkeit der Familie für die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern ist unumstritten. Gerade in den ersten Lebensjahren ist es von entscheidender Bedeutung, inwiefern Kinder in einem anregungsreichen Milieu aufwachsen. Familie ist der Ort, „an dem Kinder üblicherweise nicht nur ihre ersten, sondern auch ungemein viele elementare Bildungserfahrungen machen. Diese frühen Lernerfahrungen wirken sich langfristig auf ihre Bildungsmotivation und Entwicklungschancen aus“ (Bildungsbericht 2014, S. 46).
 
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Frühprävention in der Kindertagesstätte - Förderung der Kinder und Hilfen für die Eltern
Von Ute Schaich

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Das soziale, körperliche und seelische Wohlbefinden des Kindes ist, neben der frühkindlichen Bildung, eines der zentralen Themen der Frühpädagogik. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit sind verknüpft mit den Begriffen herausforderndes, auffälliges oder gestörtes Verhalten von Kindern. Die Rate psychischer Störungen liegt zwischen 15 und 22 Prozent aller Kinder und Jugendlichen innerhalb eines Jahreszeitraums (Dornes 2012, S. 400). Angststörungen werden mit einer Häufigkeit von 10 Prozent aufgeführt, aggressiv-dissoziale Störungen mit 7 Prozent, depressive Störungen mit 5 Prozent und hyperkinetische Störungen mit 2 Prozent (ebd.). Als Hauptrisikofaktoren gelten laut der vom Robert Koch Institut durchgeführten KiGGS-Studie (Kinder- und Jugendgesundheitssurvey) ein niedriger sozioökonomischer Status der Eltern, ein ungünstiges Familienklima, Partnerschaftskonflikte sowie psychische Erkrankungen der Eltern (Ravens-Sieberer et al. 2007, S. 873).
 
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